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Garantiebestimmungen

Art der Garantieverlängerung
Der Garantieverlängerung liegt eine Mängelversicherung der zahnärztlichen Arbeiten zugrunde, die im Rahmen der Behandlung erbracht wurden. Mit dieser werden die zahnärztlichen Arbeiten gegen Mangelhaftigkeiten, die während der Garantielaufzeit eintreten, abgesichert. Unbeachtet von der Garantieverlängerung bleiben jeweils die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und -fristen weiter bestehen. Dies bietet Ihnen als Patienten eine Garantieverlängerung für die von uns festgelegten zahnärztlichen Arbeiten über die gesetzliche Gewährleistung hinaus.

Allgemeine Garantiebedingungen
Die Zahnarztpraxis LORA (Trautenwolfstraße 8, 80802 München), im Nachfolgenden Garantiegeber genannt, gewährt Patientinnen und Patienten, nachfolgend Patient genannt, eine Garantieverlängerung für bestimmte zahnärztliche und zahntechnische Leistungen. Die Einzelheiten, Bedingungen und Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Garantieleistungen von Patienten gegen den Garantiegeber richten sich nach den Allgemeinen Garantiebedingungen, die im Folgenden aufgeführt sind.


§ 1 Garantieleistungen
Der Garantiegeber gewährt nur für bestimmte im eigenen Hause erbrachte Leistungen eine Garantieverlängerung, die im Folgenden aufgelistet sind. Bei Unsicherheit des Patienten über die Garantieabdeckung der bei ihm durchzuführenden oder durchgeführten Leistung, wird der Garantiegeber ihm auf Nachfrage umgehend Auskunft erteilen.

Garantieleistungen können nur Leistungen sein, für die vom Patienten selbst ein privatzahnärztliches Honorar an den Garantiegeber gezahlt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Patient unversichert oder privat versichert ist und deswegen Honorare des Garantiegebers vollständig selbst zahlt oder ob der Patient gesetzlich versichert ist und Eigenanteile oder Zuzahlungen an den Garantiegeber in Ergänzung zur Leistung seiner gesetzlichen Krankenversicherung selbst zahlt. Ist diese grundlegende Voraussetzung durch den Patienten gegeben, stellen die hier nachfolgend aufgeführten Leistungen eine Garantieleistungen dar:

1.    Prothetische Leistungen:
      - Funktionsschienen
       - Veneers
       - Inlays
      - Teilkronen
       - Kronen
       - Brücken
       - Totalprothesen
       - kleinere Implantatprothetik (z.B. Implantatkronen oder -brücken)

2.    Implantologische Leistungen:  
       - Implantate

Klarstellend wird dabei hervorgehoben, dass zu den Garantieleistungen auch die im Rahmen einer Garantieleistung mit der zahnärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden zahntechnischen Leistungen gehören. Interimsarbeiten sowie Provisorien stellen keine Garantieleistungen dar. In Bezug auf die Implantation stellen vor- und nachbereitende Maßnahmen (wie beispielsweise Augmentationen, Nachsorge und Periimplantitis) keine Garantieleistungen dar.  


§ 2 Garantiefall
Garantieansprüche entstehen vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Paragrafen dieser Garantiebedingungen, wenn eine Garantieleistung während des Garantiezeitraums mangelhaft wird und äußere Umstände für den Eintritt der Mangelhaftigkeit nicht verantwortlich sind.

1.    Mangelhaft wird eine Garantieleistung dann, wenn die bestimmungsgemäße Funktion der Garantieleistung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Funktion liegt vor, wenn die Garantieleistung den durch ihre Erbringung verfolgten Zweck nicht mehr erfüllt oder wenn die Garantieleistung den durch ihre Erbringung verfolgten Zweck zwar noch erfüllen könnte, dies aber für den Patienten (z.B. aufgrund von Schmerzen oder der Gefahr von Gebissstrukturveränderungen o.Ä.) unzumutbar wäre. Eine Garantieleistung ist nicht mangelhaft im Falle von ästhetischen Beanstandungen.

2.    Äußere Umstände sind Einflüsse auf die Garantieleistungen, die weder mit der Tätigkeit des Garantiegebers im Rahmen der Erbringung der Garantieleistung noch mit der Konstruktion oder Eingliederung der Garantieleistung noch mit der üblichen Nutzung der Garantieleistung durch den Patienten in einem inneren Zusammenhang stehen. Äußere Umstände können insbesondere sein:

•    Beschädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen der Garantieleistungen infolge äußerer Kraft-, Nutzungs- und Umwelteinwirkungen (z.B. Beschädigungen infolge Sturzes, Bruch, Knacken von Nüssen mit der Garantieleistung, Handgreiflichkeiten, Sport etc.),

•     Beschädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen der Garantieleistungen infolge unsachgemäßen Umgangs hiermit (z.B. fehlerhaftes Einsetzen von Prothesen)

•  Beschädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen der Garantieleistungen infolge Veränderungen medizinisch-anatomischer Gegebenheiten (z.B. Verlust von umliegenden Zähnen oder Implantaten, Knochenabbau, Kariesentstehung, Notwendigkeit von Unterfütterungen etc.), sofern die Veränderungen nicht auf die Garantieleistung selbst zurückzuführen sind, und

•  Beschädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen der Garantieleistungen infolge zahnmedizinischer oder zahntechnischer Maßnahmen, die nicht in der Praxis des Garantiegebers vorgenommen worden sind.

3.    Äußere Umstände sind verantwortlich für den Eintritt der Mangelhaftigkeit, wenn sie den Eintritt der Mangelhaftigkeit zumindest mitkausal begünstigt haben. Liegen äußere Umstände vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese den Eintritt der Mangelhaftigkeit zumindest mitkausal begünstigt haben, sind die äußeren Umstände in der Regel als verantwortlich für den Eintritt der Mangelhaftigkeit anzusehen. Dem Patienten bleibt der Nachweis gestattet, dass die äußeren Umstände nicht verantwortlich für den Eintritt der Mangelhaftigkeit sind.


§ 3 Garantiezeitraum; Garantiezertifikat
Garantieansprüche können von dem Patienten nur innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren geltend gemacht werden („Garantiezeitraum“).

1.    Der Garantiezeitraum beginnt an dem Tag, an dem die letzte Teilmaßnahme einer Garantieleistung vom Garantiegeber erbracht worden ist. Klarstellend wird dabei hervorgehoben, dass solche Teilmaßnahmen zum Kern der jeweils erbrachten Garantieleistung gehören müssen, während allgemeine nachlaufende Leistungen (z.B. Polituren, Erfolgs- und Wundheilungskontrollen, Glättungen) nicht mehr als solche Teilmaßnahmen anzusehen sind. Bei einer Füllung beginnt der Garantiezeitraum somit beispielsweise mit dem Aushärten des Füllmaterials; bei einer prothetischen oder implantologischen Garantieleistung mit der Eingliederung des jeweiligen Materials in das Gebiss des Patienten.

2.   Der Garantiegeber wird dem Patienten in der Regel nach dem Abschluss der Gesamtbehandlung, die auch mehrere Garantieleistungen sowie weitere Leistungen, die keine Garantieleistungen sind, umfassen kann, ein Garantiezertifikat ausstellen. In dem Garantiezertifikat werden die Garantieleistungen aufgeführt, bezüglich derer der Garantiegeber eine Garantie nach diesen Allgemeinen Garantiebedingungen gewährt. Ein Garantiezertifikat kann dabei auch mehrere Garantieleistungen erfassen; diese werden dann einzeln im Garantiezertifikat aufgeführt. In dem Garantiezertifikat wird der Garantiegeber auch den Beginn des Garantiezeitraums vermerken. Dokumentiert das Garantiezertifikat mehrere Garantieleistungen, bleibt es dem Garantiegeber vorbehalten, abweichend von vorstehendem § 3 Abs. 1 als Beginn des Garantiezeitraums für sämtliche in dem Garantiezertifikat dokumentierte Garantieleistungen den Tag der Erbringung der letzten Teilmaßnahme der zuletzt erbrachten Garantieleistung einzutragen. In diesem Fall beginnt der Garantiezeitraum abweichend von vorstehendem § 3 Abs. 1 für sämtliche in dem Garantiezertifikat dokumentierte Leistungen erst mit dem Tag der Erbringung der letzten Teilmaßnahme der zuletzt erbrachten Garantieleistung.

3.   Der Garantiezeitraum endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, der vier Jahre nach dem Tag liegt, der dem Tag vorangegangen ist, an dem der Garantiezeitraum begonnen hat. Der Garantiezeitraum beginnt nicht erneut und wird nicht gehemmt oder verlängert, sofern während des Garantiezeitraums ein Garantiefall eintritt. In Abhängigkeit von den in diesem Fall zu ergreifenden Maßnahmen kann allerdings ein neuer Garantieanspruch entstehen (z.B. bei Neuanfertigung der Garantieleistung oder bei Erstellung einer andersartigen Versorgung, vgl. § 6, wenn es sich hierbei ebenfalls um Garantieleistungen handelt).


§ 4 Voraussetzungen für die Entstehung von Garantieansprüchen; Obliegenheiten des Patienten
Garantieansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der Patient nachfolgende Obliegenheiten erfüllt:Es besteht nur Anspruch auf Durchführung der Garantieleistung an dem LORA-Standort, der die Erstversorgung vorgenommen hat. Kosten für zahnärztliche Leistungen, die nicht bei LORA erbracht werden, werden nicht übernommen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Garantiefall eintritt und der Patient diese nicht bei LORA einlösen möchte.2.    Der Patient weist im Rahmen von regelmäßigen Premium Prophylaxesitzungen (im Nachfolgenden Prophylaxetermine genannt) und zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen seine Mitwirkung an der Erhaltung seiner Mundgesundheit nach. Eine Premium Prophylaxesitzung umfasst hierbei eine 60-minütige professionelle Zahnreinigung Premium. Im Einzelnen:a)    Der Garantiegeber wird mit dem Patienten im Einzelfall individuell besprechen, auf welche Art und Weise er seine Mundhygiene verbessern und konstant auf einem hohen Niveau halten kann. Hierzu gehört es auch, dass der Patient sich nach dem bei ihm persönlich seitens des Garantiegebers festgestellten Bedarf zu Prophylaxebehandlungen und zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen beim Garantiegeber einfindet. In welchen zeitlichen Abständen diese Termine wahrzunehmen sind, wird der Garantiegeber mit dem Patienten in Abhängigkeit vom Mundgesundheitsstatus des Patienten im Einzelfall besprechen. Die zeitlichen Abstände können im Verlaufe der Prophylaxebehandlungen und zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen je nach Bedarf vergrößert oder verkleinert werden. Grundsätzlich ist allerdings eine Prophylaxe mindestens alle sechs Monate und eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung mindestens alle zwölf Monate notwendig.Im Falle von Implantaten als Garantieleistung sind begleitend zu einer zahnärztlichen Kontrolluntersuchung alle zwölf Monate zusätzlich drei Prophylaxetermine mindestens alle vier Monate notwendig.b)    Der Garantiegeber vereinbart mit dem Patienten in den jeweils empfohlenen zeitlichen Abständen (vgl. Buchst. a)) Prophylaxetermine, in deren Rahmen insbesondere professionelle Zahnreinigungen durchgeführt werden. Der Patient hat die Obliegenheit, diese Prophylaxetermine und zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen wahrzunehmen. Es ist unschädlich, wenn der Patient einen zuvor mit dem Garantiegeber abgestimmten Termin in Absprache mit dem Garantiegeber verlegt, wenn der neu vereinbarte Termin sich zeitlich innerhalb der Sechs-Monats-Frist für Prophylaxetermine und Zwölf-Monats-Frist für zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen befindet. •    Jegliche Garantieansprüche des Patienten entfallen, wenn der Patient während des Garantiezeitraums (vgl. § 3) zwei aufeinanderfolgende mit dem Garantiegeber vereinbarte Prophylaxetermine oder zahnärztliche Kontrolluntersuchungen nicht wahrnimmt oder absagt, ohne diese zuvor nach Maßgabe dieses Buchstaben b) verlegt zu haben. Ein Prophylaxetermin oder eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung, die der Patient nicht wahrnimmt, wird nicht als nicht wahrgenommen bewertet, wenn der Patient nachweist, dass er die Säumnis der Termine nicht zu vertreten hat.c)    Im Zuge der Prophylaxetermine und zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen wird der Garantiegeber den jeweils aktuellen Mundhygienestatus des Patienten bewerten und mit dem Patienten besprechen.•    Jegliche Garantieansprüche entfallen, wenn die generelle Mundhygiene des Patienten unzureichend ist.3.    Der Patient teilt dem Garantiegeber unverzüglich mit, dass nach seiner Auffassung ein Garantiefall eingetreten ist und gibt dem Garantiegeber unverzüglich die Möglichkeit, dies zu prüfen.


§ 5 Ausschlüsse
Auch wenn der Patient die Voraussetzungen für die Entstehung von Garantieansprüchen gemäß § 2 erfüllt, ist die Geltendmachung von Garantieansprüchen ausgeschlossen, wenn der Eintritt eines Garantiefalls auf Umstände zurückzuführen ist, die der Patient vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat.Außerdem sind jegliche Garantieansprüche ausgeschlossen, wenn der Patient die von ihm für die Anfertigung der Garantieleistungen gezahlten privatzahnärztlichen Honorare (vgl. § 1) nicht vollständig gezahlt hat. Abweichendes gilt, wenn der Garantiegeber mit dem Patienten für die Bezahlung der privatzahnärztlichen Honorare (vgl. § 1) eine Ratenzahlung vereinbart hat; in diesem Fall bleiben die Ansprüche des Patienten erhalten, wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls nicht mit der Zahlung einer Rate oder eines Teils einer solchen Rate in Verzug ist.Der Garantieanspruch erlischt, sofern durch eine andere Praxis ein Eingriff in dieVersorgung vorgenommen wurde. Dies gilt nicht, sofern es sich bei diesemEingriff um eine Notfallmaßnahme handelte, die LORA nicht hätte erbringenkönnen.


§ 6 Inhalt von Garantieansprüchen
Sofern ein Garantiefall im Sinne von § 2 während des Garantiezeitraums eintritt und infolgedessen die Notwendigkeit einer neuen zahnmedizinischen Versorgung besteht, kann der Patient vom Garantiegeber die Reparatur der mangelhaften Garantieleistung verlangen.Ist eine Reparatur der mangelhaften Garantieleistung nicht möglich, ist der Patient berechtigt, eine Neuanfertigung der Garantieleistung zu verlangen.Ist weder eine Reparatur noch eine Neuanfertigung der Garantieleistung möglich oder zahnmedizinisch indiziert, kann der Patient vom Garantiegeber verlangen, eine andere zahnmedizinische Versorgung anstelle der mangelhaften Garantieleistung zu erstellen, die zahnmedizinisch indiziert ist. In jedem der vorgenannten Fälle werden die neuen Leistungen des Garantiegebers dem Patienten gegenüber abgerechnet, wie sie sonst auch abgerechnet würden. Die Höhe der Abrechnung der neuen Leistungen des Garantiegebers wird jedoch um die Höhe der Zahlungen reduziert, die der Patient als privatzahnärztliche Honorare (inkl. zahntechnischer Leistungen) für die Anfertigung der Garantieleistung (vgl. § 1) an den Garantiegeber tatsächlich gezahlt hat. Klarstellend wird dabei hervorgehoben, dass die Reduktion auf den Betrag begrenzt ist, den der Patient für die neuen Leistungen des Garantiegebers (inkl. zahntechnischer Leistungen) zu zahlen hätte, sodass die Reduktion maximal zu einer Reduktion der für die neuen Leistungen des Garantiegebers durch den Patienten zu zahlenden privatzahnärztlichen Honoraren (inkl. zahntechnischer Leistungen) auf 0,00 € führen kann. Übersteigen die für die neuen Leistungen des Garantiegebers zu zahlenden privatzahnärztlichen Honorare (inkl. zahntechnischer Leistungen) die Zahlungen, die der Patient als privatzahnärztliche Honorare (inkl. zahntechnischer Leistungen) für die Anfertigung der Garantieleistung (vgl. § 1) an den Garantiegeber tatsächlich gezahlt hat, findet eine Reduktion maximal in der Höhe der von dem Patienten als privatzahnärztliche Honorare (inkl. zahntechnischer Leistungen) für die Anfertigung der Garantieleistungen tatsächlich geleisteten Zahlungen statt.Eventuell zusätzlich notwendige Maßnahmen, Materialien etc., die über die ursprüngliche Behandlung hinausgehen, können u.U. zusätzlich berechnet werden.Eine Auszahlung des Werts von Garantieansprüchen ist ausgeschlossen. Der Patient kann auch nicht verlangen, dass der Garantiegeber sich an Kosten beteiligt, die für eine Behandlung in anderen Zahnarztpraxen erfolgen.Über die anfallenden Kosten und die Reduktion derselben nach Maßgabe dieses § 6 wird der Garantiegeber den Patienten vorab informieren.


§ 7 Aushändigung der zum Beginn des Garantiezeitraums geltenden Garantiebedingungen
Der Garantiegeber wird dem Patienten zum Beginn des Garantiezeitraums eine Kopie dieser allgemeinen Bedingungen in der Fassung aushändigen, die zu diesem Zeitpunkt gilt.  


§ 8 Keine Beeinträchtigung gesetzlicher Rechte
Durch die Gewährung der Garantieansprüche werden gesetzliche Rechte des Patienten, insbesondere etwaige Gewährleistungsansprüche wegen der Garantieleistungen, weder ersetzt noch beschränkt.  


§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen und Bestimmungen dieser Allgemeinen Garantiebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen und Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben, die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine geeignete, sinnentsprechende wirksame Regelung zu ersetzen, die inhaltlich und wirtschaftlich der unwirksamen Regelung bestmöglich entspricht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken. Mit dieser Bestimmung soll nicht lediglich eine Beweislastumkehr herbeigeführt, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.

Zahnarztpraxis Schwabing

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